Anpassungen an DSGVO

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter künftig erst ab 20 Mitarbeitern nötig.

Seit Mai 2018 ist die EU-weit geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Gerade für kleine Betriebe und Vereine ist mit der Einführung der DSGVO auch der bürokratische Aufwand enorm gestiegen.
Am 20. September 2019 hat der Bundesrat nun Anpassungen nationaler Vorschriften an die DGSVO bewilligt, die kleine und ehrenamtliche Organisationen künftig entlasten sollen.

Das bereits im Juni vom Bundestag verabschiedete, über 135 Artikel starke “Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU” passt Begriffsbestimmungen und Verweisungen, sowie Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung und Regelungen zu den Betroffenenrechten an.
Das Gesetz kann nach der Zustimmung des Bundesrates nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden und soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Dies dürfte vor allem kleine Betriebe und Vereine freuen. Denn das neue Gesetz sieht einige Änderungen im Datenschutzgesetz vor, die den bürokratischen Aufwand in Kleinbetrieben reduzieren sollen.

Entlastung von Kleinbetrieben und Vereinen
Viele kleine Betrieben und ehrenamtliche Vereine werden in Zukunft wohl keinen Datenschutzbeauftragten (DSB) mehr bestellen müssen.

Die Schwelle, ab der ein Betrieb einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss, wurde von zehn auf zwanzig Mitarbeiter erhöht.

Zudem wird die Einwilligung von Beschäftigten zur Datenverarbeitung vereinfacht. Musste diese bislang zwingend schriftlich erfolgen, reicht künftig auch eine E-Mail.
Auch ohne DSB bleiben Datenschutzbestimmungen bestehen
Selbstverständlich bleiben jedoch auch ohne Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten nahezu alle weiteren Regelungen der DGSVO bestehen. So müssen auch Betriebe ohne DSB die Einhaltung des Datenschutzgesetzes in Zukunft gewährleisten.

Weitere Anpassungen zum DGSVO
Mit dem Ziel, den Bürokratieaufwand auch in anderen Bereichen zu minimieren, beschloss der Bundestag zudem auch Änderungen bei der Melderegisterauskunft, der Gewerbeanzeige und der Datenverarbeitung durch die Industrie- und Handelskammer. Diese wurden schon im ersten Durchgang vom Bundesrat vorgeschlagen.